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1. Kleine Staatskunde - S. 5

1902 - Leipzig : Voigtländer
I. Allgemeine Geschichtskunde § 1. Überblick über den Gang der Weltgeschichte. 1. Unsere heutige Kultur ist in allen ihren Gebieten allmählich erwachsen aus der Grundlage einer mehr tau send- jährigen Geschichte. Die ersten Anfänge unserer geistigen Kultur wurzeln im Altertum und entstanden in den fruchtbaren Flußthälern Ägyptens und Vorderasiens; unter den orientali- schen Völkern verdanken wir hauptsächlich den Ägyptern den Kalender und die gewaltigsten Baudenkmäler, den Baby- loniern die Beobachtung der Gestirne und die Namen der Wochentage, den Phöniziern die Buchstabenschrift, die Maße und die Rechenkunst, den Persern die erste Ausbildung einer ungeheuren, ganz Vorderasien umfassenden Monarchie und den Israeliten einen reineren Gottesglauben. 2. Nach dem Absterben dieses Völkerkreises wurden als seine Erben und Nebenbuhler die Völker am Mittelmeer die Träger der Weltgeschichte. Die G r i e ch e n, die im Gegensatz zu den meist despotisch regierten Staaten des Orients in Frei- staaten (Republiken) lebten und in viele einander bekämpfende Stadtstaaten zerfielen, stellten das Vorbild einer körperlich und geistig harmonisch ausgebildeten, freien Persönlichkeit (das Ideal der Humanität) aus, verteidigten ihre Freiheit und Gesittung gegen die Weltmacht der Perser, legten die Grund- lagen in den meisten Künsten und Wissenschaften (so be- sonders'in der Baukunst, der Plastik und der Poesie, der Philo- sophie, der Geschichtsschreibung und der Politik, der Grammatik, der Mathematik und der Physik) und wußten im Hellenis- mus ihre Kultur über den Orient auszubreiten. Die Römer zeichneten sich ans durch ihre H errs ch erg ewalt: sie zuerst verstanden es, durch ein tüchtiges Heer ein Weltreich zu gründen und zu erhalten, ein allgemeines Recht und eine ge- ordnete Verwaltung zu schaffen; sie haben ferner die höhere

2. Staatsbürgerkunde - S. 31

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
1. Geschichte des Rechtswesens 31 aus die Prütoren über, deren es zunächst zwei, Stadtprätor und Prätor für Streitigkeiten zwischen Bürgern und Fremden, gab. Später waren es sechs. Diese richterliche Tätigkeit führte zu einem Weiterausbau des römi- schen Rechts. Durch Gajus Gracchus wurde sodann ein wesentlicher Teil der Gerichtsbarkeit den Senatoren genommen und dem Ritterstande über- tragen. Sulla ordnete das Gerichtswesen neu, indem er die Zahl der Gerichtshöfe vermehrte. Er trennte zuerst das Strafgerichts- von dem bürgerlichen Gerichtsverfahren ab. Seit Angustus trat neben die Gerichtsbarkeit des Senates und die ritterlichen Geschworenengerichte das kaiserliche Gericht, vor dessen Forum alle Prozesse kaiserlicher Offiziere und Beamter verhandelt wurden. Durch Heranziehung von Rechtsgutachten gelehrter Juristen entwickelte sich ein selbständiger Juristenstand. Unter Hadrian wurden die Aussprüche und Rechtsgrund- sätze berühmter Prätoren im „Ständigen Edikt" (edictum perpetuum) gesammelt. Die Rechtsgelehrten gewannen immer größeren Einfluß, da das Recht für das große Reich unter Rücksicht auf fremde Rechtsanschauungen und in Anlehnung an das Recht der Griechen erweitert werden mußte. Aus der Diadochenzeit her hatte sich in den hellenistischen Staaten ein Volksrecht erhalten, das das neue Reichsrecht in seinem Vordringen aufhielt. Unter Justinian fand im byzantinischen Reiche die Entwickelung ihren Abschluß in dem Corpus iuris civilis (C. I. C.). Es umfaßt: I. Die Institutionen, eine Einführung in das römische Recht nach alten Werken römischer Juristen. Ii. Auszüge aus früheren Sammlungen: Digestae sive Pandectae. Iii. Codex Iustinianeus repetitae lectionis, ein einheitliches Ge- setzwerk der kaiserlichen Erlasse und Iv. die Novellae (constitutiones), Nachtrags- gesetze. Zu diesem römischen Recht trat dann im Mittelalter das kanonische Recht durch den Einfluß der Kirche. Eine vollständige Sammlung früherer kirchlicher Rechtssätze wurde von Gratian 1140 veröffentlicht (decretum Gratiani). Erst 1483 fanden die Ergänzungen und Zusätze ihren Abschluß, und das Ganze wurde als Corpus iuris canonici bezeichnet. (Auf römisches und kanonisches Recht bezieht sich der Titel doctor iuris utriusque.) d) Das germanische Recht: die älteste Zeit, die Zustände im Frankenreich. Das dreizehnte Jahrhundert und das spätere Mittelalter. Stadtrecht und Fem- gericht. Reform Maximilians und die Carolina. Aufnahme des römischen Rechts. Bei den Germanen gab es kein geschriebenes Recht. Dem Friedens- bruch folgte die Fehde; Wergeld und Buße traten bei schweren und leich- teren Vergehen ein. Das Gaugericht fand das Recht, stellte die Schuld fest und bestimmte die Höhe der Buße. Vor das Gericht der Volksgemeinde kamen Staatsvergehen oder -ver- brechen, alles, was den Volksfrieden brach. Im Frankenreich blieb das alte Gau- oder Hundertschaftsgericht mit dem „echten" und „gebotenen Ding" bestehen. Den Vorsitz führte der Graf, dem sieben Rachimburgen (Schöffen) zur Seite standen. Eine Durchdringung germanischen und römischen Rechtes hatte sich in den leges barbarorum (Lex Visigothorum, Edictus Langobardorum) angebahnt. Vii, 133 Vii, 144 Qu. Ii, 9 Vii, 165 Qu. I, 5 Vii, 174 Vii, 194 Qu. Ii, 13 Vii, 206 Viii, 29 Viii, 5 Viii, 36 Qu. I, 7

3. Staatsbürgerkunde - S. 39

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
2. Das Unterrichtswesen 39 die medizinischen von Salerno und Montpellier, die Rechtsschule von vm, 135 Bologna, die Hochschule in Oxford standen in hoher Blüte. Nach dem Pariser Vorbild schuf Karl Iv. die Universität Prag (1348). Andere Landesherren folgten: Österreich mit Wien (1365), die Pfalz mit Heidel- vm, us berg (1386), Sachsen mit Leipzig (1409). Mehr und mehr suchten die Fürsten Einfluß auf die Hochschulen zu gewinnen und sie für die Aus- bildung ihres Beamtentums fruchtbar zu machen. In diesem Sinne erfolgte die Gründung der Universität Wittenberg (1502) und Frankfurt a. O. (1506). Der Humanismus im Bunde mit den Fürsten löste die Be- ziehungen zur Kirche, und die Reformation brachte eine Reihe von Neugründungen mit sich: Königsberg (1544), Jena (1558), Straßburg (1621). Im neunzehnten Jahr- hundert entstanden neue Bildungsstätten durch das vermehrte, allgemeine Bildungs- vm, m bedürfnis. 1810 wurde die Universität Berlin gegründet, in der Absicht, dem Staate an geistigen Kräften zu gewinnen, was er an materiellen verloren hatte. Die Uni- versitäten waren zu reinen Staatsanstalten geworden. (Breslau 1811, Halle-Witten- berg 1817, Bonn 1818.) ix, Ht b) Das höhere Schulwesen. Schulen zur Ausbildung von Geistlichen bestanden im Mittelalter öu. n. 31 an den Bischofssitzen (Domschulen) und an den Klöstern (Klosterschulen). Erst im späteren Mittelalter erfolgte dann in den Städten die Einrichtung von Stadtschulen. Fürstenschulen wie Pforta und Meißen, das Joa- chimsthalsche Gymnasium traten ihnen zur Seite. Die Reformation förderte das höhere Schulwesen, aber hauptsächlich im kirchlichen vm, i9g Sinne. Lateinisch, Griechisch, Hebräisch empfahl Luther mit Rücksicht auf das Quellen- studium der Bibel. Der Große Kurfürst wandte in seinem Staate den höheren Schulen seine Aufmerksamkeit zu, ebenso die folgenden Herrscher. Die alten Lateinschulen wurden erst unter dem Einflüsse des Neu- humanismus, der durch die klassischen Sprachen das Ideal schöner Mensch- lichkeit erstrebte, zu Gymnasien (Preußen 1812). Die erste Realschule war 1747 von Hecker in Berlin gegründet worden. Das vm, iro Abiturientenexamen wurde 1789 eingeführt, erhielt aber seine heutige Gestalt erst 1834. Neben den Gymnasien entwickelten sich die Realschulen ständig weiter. Durch den Erlaß Wilhelms Ii. von 1900 wurden die drei Schulgattungen, Gymnasium, Real- gymnasium, Oberrealschule grundsätzlich gleichgestellt. c) Das Volksschulwesen. Das Mittelalter kannte keine Volksschulen auf Grundlage allgemeiner Schulpflicht. Die Geistlichkeit gab die nötige Unterweisung. Auch die Re- ix, ss formation änderte nichts Wesentliches. Die erste Volksschulordnung stammt vom Herzog Ernst dem Frommen von Gotha. Preußen wurde sodann das Qu. n, 46 klassische Land der Volksschule. Friedrich Wilhelm I. führte als erster in Europa die allgemeine Schulpflicht als staatliche Maßregel durch. Er gab 1717 das erste allgemeine Schulgesetz. Friedrich der Große folgte ix, 129 dem Vater durch den Erlaß des Generallandschulreglements von 1763 (von Hecker). Der katholische Probst Felbiger arbeitete für die katholischen

4. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 23

1910 - Leipzig : Dürr
ergebende Ordnung ersannt, aber das Strafrecht bleibt im engsten Zusammenhange mit dem sittlichen Bewußtsein des Volkes. Zunächst wird das Recht als Gewohnheitsrecht, das unbewußt ans dem Leben des Volkes herauswächst, mündlich überliefert, erst später durch einen bewußten Akt der Staatsgewalt ausgezeichnet (kodifiziert). Im alten Griechenland bildet Athen seit der Gesetzgebung Drakons (020) das Recht besonders sorgfältig und mannigfaltig aus, so daß es weithin Geltung gewinnt. Doch das klassische Volk für die Rechtsbildung werden die Römer von der ersten Auszeichnung des Stadtrechts (ins civile) der Xii Tafeln (451/50) bis zur Kodifikation des durch zahlreiche fremde, namentlich griechische Rechtssätze ergänzten Weltrechts (ins gentium) der Kaiserzeit unter Iustinian I. (533/4), das als das natürliche Recht (ralio scripta) erscheint. Nicht nur im byzantinischen Reiche, sondern auch in der romanischen Bevölkerung des Abendlandes sowie in der römischen Kirche lebt das römische Recht fort. Die germanischen Völker beginnen die Auszeichnung ihrer Rechte in lateinischer Sprache (lege8 barbarorum) erst seit der Ansiedlung auf römischem Boden (die älteste die lex Salica der Franken um 500). Der Versuch Karts des Großen ¿u einer Reichsgesetzgebung (Kapitu- larien) wird rasch ausgegeben: die Weiterbildung des Rechts vollzieht sich seitdem durch die Stammesrechte, nach denen jeder Angehörige des Stammes überall lebt (Personalität des Rechts) und aus deren Grundlage durch zahlreiche Landes-, Herrschafts- und Stadtrechte. Der Sachsenspiegel (um 1230) ist eine Privatarbeit des Schössen Eike von Repgow, gewinnt aber im ganzen deutschen Norden gesetzliche Geltung. Diese Zer- splitterung des deutschen Rechts erleichtert die Rezeption des römischen Rechts im 16. Jahrhundert. — Die notwendige Weiterbildung des Rechts, die dem Leben folgen muß, vollzieht sich durch die Praxis (iir Rom das prütorische Edikt, das dem ius strictum das ins aequum nach Billigkeitsgründen und für die peregrini Grundsätze ihres Rechts, des ius gentium hinzugefügt; die Weistümer (Urteile) der deutschen Schöffen, obrigkeitliche Verordnungen) und die Rechts- wissenschaft. Diese bildet sich in Rom vor allem im Privatrecht mustergültig aus, beginnt in den beiden letzten Jahrhunderten der Republik, erreicht ihre klassische Vollendung im 2. Jahrhundert n. Chr. und blüht auch nach Iustinian weiter in den Rechtsschnlen (Kon- stantinopel, Rom, Ravenna, Bologna), bis es in den neu aufkommen- den Universitäten (zuerst Italiens) seine Pslegstütte findet. Das deutsche Recht erführt in dieser Zeit niemals wissenschaftliche Bear- beitung und bleibt deshalb in seiner Entwicklung zurück. Die Rechtsordnung wahrt der Staat (oder der Inhaber der Justizhoheit an seiner Stelle) durch seine Richter im Prozeß, ohne oder mit rechtskundigen geachteten Männern ans dem Volke. In der

5. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 30

1910 - Leipzig : Dürr
30 Staate verbürgte Lehrfreiheit. — Nur der Wissenschaft dienen die nach dein Vorbilde der Académie française (unter Ludwig Xiv.) von einzelnen Staaten begründeten und erhaltenen Akademien (die erste in Berlin durch G. W. Leibniz 1700). Noch weniger behauptet der Staat in der Kunstpflege eine wirkliche Herrschaft. Hier kann er überhaupt nur indirekt durch große Aufträge und in neuerer Zeit auch durch Lehranstalten wirken. Da die Kunst an sich etwas Aristokratisches ist (Schiller: Es soll der Sänger mit dem König gehn), so gedeiht ihre Pflege im ganzen mehr in aristokratischen und monarchischen Staaten (die griechischen und italienischen Tyrannen; die Päpste der Renaissance; Ludwig Xiv., der knrsächsische Hof im 18. Jahrhundert, Friedrich I. und Ii. in Preußen u. a. m., Venedig) als in Demokratien. Doch bilden hier Athen und Florenz (s. § 17) glänzende Ausnahmen. V. Organe der Werwaktung. Organe der 49. Zur Verwaltung aller dieser Zweige bedarf der Staat der Die'rlaats.'Beamten. Dabei treten zwei prinzipiell verschiedene Haupttypen hervor: beamten von der Regierung ernannte, in seiner Dauer nicht befristete und besoldete Beamtentum und das vom Volke erwählte, befristete und un- besoldete Beamtentum. Doch sind auch Zwischenformen möglich. Mit keiner dieser Hanptsormen notwendig verbunden sind die Besetzung der Ämter (durch Einzelbeamte oder Beamtenkollegien) und die Ab- grenzung ihrer Befugnisse (nach bürgerlicher und militärischer, richtender oder verwaltender Tätigkeit, deren grundsätzliche Scheidung erst später eintritt und in ihrer vollen Entwicklung ganz modern ist). 00. Der erste Typus entspricht im ganzen der Monarchie, erscheint deshalb schon in den altorientalischen Reichen, wenigstens in den obersten Stufen die persischen Satrapen; China*), sehr aus- gebildet in den hellenistischen Monarchien (Ägypten), im spätrömischen und byzantinischen Reiche, von denen es ans die Araber übergeht. Zu diesem Typus gehört ursprünglich auch das Beamtentum des Lehns- staats (Grasen, Markgrafen, Schultheißen); nur verliert es sehr bald den Beamtencharakter, weil es mit der Grnndherrschast verschmilzt und erblich wird. Das moderne Beamtentum entsteht im Gegensatz zum ständischen Staat im engsten Anschluß an die unumschränkte Mo- narchie (s. § 13), deren Werkzeug und Hauptträger es ist, und es bewahrt diese Geltung auch in der konstitutionellen Monarchie. Nur unter diesen Voraussetzungen ist ein wissenschaftlich gebildeter Beamten- *) China hat auf 4—500 Millionen Einwohner nur 25—30 000 Beamte.

6. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 29

1910 - Leipzig : Dürr
29 der christlichen Welt des Mittelalters hat die Kirche das Unterrichts- Monopol; doch sind ihre Kloster- und Domschulen im wesentlichen nur für künftige Geistliche bestimmt, und der Gedanke an eine Volks- schule ist ihr ganz fremd. Nur im halbantiken Italien erhalten sich die allen weltlichen Schulen der Grammatiker, Rhetoren und Juristen. Ans diesen gehen seit dem 12. Jahrhundert die Universitäten, autonome, durch Verträge mit einer Stadt gesicherte Korporationen von Scholaren zunächst für das Studium des römischen uno kirchlichen (kanonischen) Rechts hervor (die älteste Bologna schon bald nach 1150). Im ab- solutistisch regierten Neapel sind sie Staatsanstalten mit Studienzwang für die Landeskinder, im Norden der Alpen werden sie nach dem Vorbilde von Paris von den Landesherren (die älteste in Prag durch Karl Iv. 1347) gegründet und teilweise auch ausgestattet, erhalten aber in der Regel einen päpstlichen Einrichtungsbrief, stehen unter geistlicher Aufsicht, ihre Lehrer gehören dem geistlichen Stande an und genießen geistliche Pfründen. Das kirchliche Unterrichtsmonopol durchbrechen zuerst die deutschen Stadtschulen unter städtischem Patronat. Die Reformation macht dem kirchlichen Monopol ein Ende, und ver- anlaßt die Gründung der ersten fürstlichen Schulen, proklamiert auch das Prinzip der Volksschule, kommt aber praktisch nicht über die Anfänge heraus. Erst die aufgeklärte Monarchie macht hier und da mit der Durchführung ernst, auch in katholischen Ländern (Österreich). Im 19. Jahrhundert entfaltet sich eine umfassende staatliche Gesetz- gebung. Die allgemeine Schulpflicht wird von Staats wegen durch- geführt, aber die Verwaltung der Volksschule den Gemeinden über- lassen und dem landesherrlichen Patronat (Kollatnr) auch eine große Anzahl von Mittelschulen unterworfen, ohne das städtische Patronat ganz zu beseitigen, in katholischen Ländern, ohne die geistlichen Schulen auszuschließen. In Frankreich unterwirft der Staat unter Napoleon I. das gesamte Unterrichtswesen einer einheitlichen Organisation durch die Université 6e France, die oberste Verwaltungsbehörde. Im repu- blikanischen Nordamerika bleibt auch das Schulwesen Sache der Gemeinden und der Korporationen. Die Universitäten weisen drei verschiedene Typen aus. In England und den angelsächsischen Ländern sind sie wie im Mittelalter autonome, auf reichen Stiftungen beruhende Korporationen ohne Einmischung des Staats; in Deutschland und den von seiner Kultur abhängigen Ländern haben sie einen guten Teil ihrer Autonomie bewahrt, stehen aber als Landesanstalten unter Staatsaufsicht und werden teilweise vom Staate unterhalten. In Frankreich gibt es nur vereinzelte staatliche Fachfakultäten. Italien nähert sich den deutschen Verhältnissen, und in allen Ländern stehen setzt technische Hochschulen neben den Universitäten. Allen gemeinsam ist im Gegensatz zur kirchlichen Gebundenheit des Mittelalters die vom

7. Bürgerkunde für die höheren Schulen Deutschlands - S. 73

1910 - Leipzig : Quelle & Meyer
von der deutschen Reichsverfassung und einigen Pflichten der Reichsbürger. 7z auswendig gelernt wurden. Und wenn anfänglich die genauere Kenntnis der Formen des gerichtlichen Verfahrens, auch der Tage, an denen ein Uechtsgefchäft möglich war, den Patriziern allein zugäng- lich war, so wurde dies feit 304 geändert (ins Flavianum). Weiter- hin verwickelten sich die Verhältnisse: desto wichtiger wurde die Rechts- kenntnis. Ungesehene Männer von Erfahrung, die ein ausgebreitetes wissen besaßen, gaben alsbald in ihren Mußestunden nach Befragung Rechtsbescheide, die aufgezeichnet und veröffentlicht wurden. Eine wissenschaftliche Behandlung machte sich notwendig, da die Zahl der Rechtssätze gewaltig anwuchs und das Prinzip der Billigkeit (aequitas), vertreten durch die edicta praetorum, die alljährlich erschienen, und durch das Völkerrecht, sich dem alten strengen Recht gegenüber geltend machten und zu einer Vermittlung drängten. Zn diesem Zinne wirkte zuerst etwa Qu. Mucius Scaevola, der Konsul vom Jahre 95, und auch Ticero. Mit dem Falle der Freiheit stieg der Einfluß der Rechtsgelehrten, da die besten Männer sich der Rechtswissenschaft zuwandten und da Rugustus verordnete, die Bescheide der Juristen sollten in streitigen Rechtsfragen vor Gericht Gesetzeskraft haben. Bald bildeten sich förmliche Rechtsschulen. Die Rechtswissenschaft er- hob sich zu großer Klarheit, ja zu wirklicher Schönheit,' aus dem römischen Bürgerrecht wurde ein Menschenrecht ohne nationale Be- schränktheit, ein Port der Bedrängten voll echter Humanität. Um 250 erlosch die literarische Tätigkeit, es wurde nur noch gesammelt. Der Rbschluß kam unter Justinian,' unter ihm wurde das corpus iuris geschaffen: fünfzig Bücher digesta oder pandectae, die das alte, vor- augustische Recht darboten (im Jahre 533), dazu (528—534) zwölf Bücher constitutiones (codex) mit den kaiserlichen Erlassen und die vier Bücher institutiones, ein Sehrbuch für den Rnfänger. Das war fortan die feste Grundlage für den Unterricht in den Rechtsschulen und später in den Universitäten (zuerst in Italien,' an das römische Recht lehnte sich das kanonische, kirchliche Recht an: ius utrumque). Die germanischen Stämme (über die Urzeit Tacitus Germania?, 12, 14, 20, 22) begannen mit der Rufzeichnung ihrer Rechte, als sie die Heimat verlassen und ins Römerreich übergesiedelt waren (in lateinischer Sprache, die lex Salica der Franken schon um 500 n. Ehr.) Karl, der Große verschritt zu einer Reichsgesetzgebung (Kapitularien), aber nach ihm galt überall das nach Stämmen geschiedne Gewohnheits- recht. Die Zersplitterung der Rechtsquellen wurde unerträglich. So versuchten rechtskundige Männer aus dem Volke hier und da wenig- stens das landschaftlich geltende Recht zusammenzufassen, und der Sachsenspiegel (Eike von Repgow um 1235) wurde als Gesetzbuch für den gerichtlichen Verkehr in ganz Uorddeutschland eingeführt. Seit dem 12. Jahrhundert begann das römische Recht Einfluß

8. Bürgerkunde - S. 25

1907 - München : Gerber
25 Der Nürnberger Peter He le (oder H en lein) erfand die Taschenuhren, die so klein waren wie Mandelkörner und darum Nürnberger Eier genannt wurden. Der Erfinder erhielt für ein Stück 300—400 Taler. Als Unruhe diente eine Schweins- borste. (Der Holländer Hui g h ens^) stellte 1657 die erste Pendeluhr her.) Auch das Spinnrad ist eine deutsche Erfindung. Der Steinmetz Johannes Jürgens erfand 1530 die Flügelspindel oder Drossel. Das Drahtziehen wurde 1400 von Rudolf in Nürnberg erfunden. — Die Kutschen sind zuerst in Deutsch- land gebaut worden. — Die Spitzenklöppel hat Frau Barbara Uttmann in Annaberg erfunden. — Auch die Windmühlen, die P a p i e r m ü h l e n, der K o nr P a ß und die k ü n st l i ch e u Gläser sind zuerst von Deutschen hergestellt worden. Die wichtigste Erfindung ist die des Buchdruck s. Die Kunst des Schreibens hatten die Menschen schon iur Altertume gekannt und mittels derselben waren Gesetze und Regententafeln in Stein geritzt worden. Die griechischen und römischen Gelehrten hatten die Ergebnisse ihrer Gedankenarbeit niedergeschrieben. Nach dem Untergange des römischen Reiches hatte sich die Schreibkunst in die Klöster zurückgezogen. Gutenberg nun erfand die „schwarze Kunst". Durch sie konnten die Gedanken einzelner Männer rasch dem Volke übermittelt werden. Die Handwerker waren vor allem bestrebt, das Brauchbare ànvwèrk mit dem Schönen zu verbinden; viele Zweige des Handwerks wurden zum Kun st Handwerk, ja zur Kunst. Der erste künstlerisch wertvolle Holzschnitt stanunt aus dem Jahre 1423: der hl. Christoph trägt das Christuskind. Die Holz- schneidern st gelangte im 16. Jahrhundert zur Blüte. Deutsche Künstler übten sie. Welcher wahre Künstler und Kunstfreund erfreut sich nicht 4- -"'"m.. heute noch eines Adam Krafft, eines Peter Bischer? Krasfts"' ~fulptm' „Grablegung Christi" an der Außenseite der Sebalduskirche in Nürnberg ist nicht weniger berühmt als Wischers Relief „Christus bei Martha und Maria" im Dom zu Regensburg und das „Grab des hl. Sebaldus" in Nürnberg. Noch heute erregt die Kunst an alten Kelchen, Leuchtern, Lampen, Kreuzen, Kästchen, Schränken, Reliquienschreinen re. unsere Bewunderung. Welcher Maler hätte neben italienischen Meistern nicht auch i») Malerei, die deutschen Meister Hans Holbein, Albrecht Dürer und Lukas Cran ach mit Eifer studiert? Noch heute betrachten wir die himmelwärts strebenden e) Baukunst. Bauten der Gotik in den Domen zu Regensburg, Landshut, 0 Sprich Heugens!

9. Bürgerkunde - S. 24

1907 - München : Gerber
24 2. Sie hielten Lehrlinge und Gesellen in Zucht und erzogen sie zur Arbeitssrendigkeit. 3. Sie sorgten für Kranke, Witwen und Waisen. 4. Sie stellten tadellose Waren her, straften Betrug und schlossen unfolgsame Mitglieder aus der Zunft aus. 5. L-ie eroberten sich das Stadtregiment und verteidigten die Stadt gegen Feinde. 6. Sie zeichneten sich durch Fleiß und Tüchtigkeit aus. Der Name „Meister" war ein Ehrentitel für den Handwerker, wie „Doktor" für den Gelehrten, „Ritter" für den Soldaten. Die Zünfte waren Förderer der deutschen Kultur. Ist es zu verwundern, daß das deutsche Handwerk eine hohe Stufe erreichte? 1. Deutsche Handwerker begehrt. 2; Erfin- dungen. 3. Die Blüte des deutschen Handwerks. Durch die Zunftordnungen, das Zunftrecht und den Zunft- zwang war die Tätigkeit der Handwerker auf ein kleines Arbeits- feld beschränkt. Dies hatte zur Folge, daß der Handwerker in seinem Fache große Fertigkeit erlangte. Die Zunftpolizei und der Ehrgeiz der Handwerker spornten außerdem zu besonderer'sorg- falt an. Uber den guten Ruf der deutschen Handwerker urteilt ein Ulmer Mönch, namens Felix Fab er: „Wenn jemand ein vortreffliches Werk will in Erz, Stein, Holz geliefert haben, so schickt er es den Deutschen. Ich habe deutsche Goldschmiede, Juwe- liere, Steinhauer und Wagner unter den Sarazenen^) Wunderdinge machen sehen und wie sie, besonders die Schneider, Schuster und Maurer, die Griechen und Italiener an Kunst übertrafen .... Italien hat kein anderes schmackhaftes, gesundes und annehmliches Brot, als das von deutschen Bäckern gebacken ist, die durch Ge- schicklichkeit und fleißige Arbeit das Feuer dämpfen, die Hitze mäßigen, das Mehl durchseihen, daß ein leichtes, geringes und schmackhaftes Brot wird, das, wenn es der Italiener bäckt, schwer, dicht, ungesund und unschmackhaft hervorkommt. Daher der Papst und die großen Prälaten, die Könige, Fürsten und großen Herren selten Brot essen, wenn es nicht aus deutsche Art gemacht ist." Der große Eifer, das Streben nach Verbesserung der Werk- zeuge und Einrichtungen hatte wertvolle Erfindungen im Gefolge. Konstantin Antlitzen, unter dem Klosternamen Bertold Schwarz bekannt, ein deutscher Franziskanermönch, erfand zwar das Pulver nicht, denn die Chinesen hatten es schon früher gekannt, aber er stellte es in einer Mischung her, daß es für den Krieg brauchbar wurde. — Ein Gießer von Augsburg, Johann von Aarau, erfand bald darauf das F e u e r g e w.e h r. *) *) Einem Volksstamme im Norden Arabiens.

10. Repetitorium der Gesellschaftskunde zur Ergänzung des Geschichtsunterrichts - S. 21

1890 - Gütersloh : Bertelsmann
21 c) Warum ist die Gesundheit auch au und für sich ein wertvolles Gut? 5. Bildung (oder Wissenschaften und Künste). a) Warum muß die Sorge für Verbreitung der Bildung (unter der Jugend und unter den Erwachsenen) allen 5 an- dern Arbeiterklassen am Herzen liegen? b) Wem verdankt man neue Entdeckungen und Erfindungen auf allen Gebieten? c) Warum ist die Bildung auch an und für sich ein hohes Gut? 6. Seelenheil — (Kirche und relig.-sittliche Erziehung). a) Wie würde es um die 5 andern Lebensgüter stehen in unserm Lande, wenn alle Kirchen geschlossen würden und die seelsorgerliche Arbeit gänzlich aufhörte, — (wenn Ehrlichkeit, Treue und Wahrhaftigkeit unter den Menschen verschwänden; wenn die Arbeitenden ihren Dienst nicht gewissenhaft erfüllten; wenn jeder nur an den eigenen Nutzen dächte, und niemand dem andern etwas Liebes und Gutes thun möchte rc.)? 1>) Wenn die religiös-sittliche Erziehung vernachlässigt würde? e) Wie zeigt auch die Weltgeschichte die hohe Bedeutung der Religiosität für die gesamte Kultur und Wohl- fahrt — besonders seit Entstehung des Christentums? (Welche Völker der Erde stechen am höchsten in Bildung, Wohlstand und Macht?) ck) Warum sind Seelenheil und Seelenfrieden auch an und für sich ein hohes Gut? Warum das höchste? (Matth. 16, 26. 1 Tim. 4, 8.) Warum war „der reiche Mann" (Luk. 16) am letzten Ende ärmer als „der arme Lazarus"? 7. a) Wie läßt sich der Zusammenhang der 6 Arbeitsklassen in einem Satze ausdrücken? d) Wer kann ein naheliegendes Gleichnis dazu nennen? (Vgl. 1 Kor. 12, 14—26).
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