I. Allgemeine Geschichtskunde
§ 1. Überblick über den Gang der Weltgeschichte.
1. Unsere heutige Kultur ist in allen ihren Gebieten
allmählich erwachsen aus der Grundlage einer mehr tau send-
jährigen Geschichte.
Die ersten Anfänge unserer geistigen Kultur wurzeln
im Altertum und entstanden in den fruchtbaren Flußthälern
Ägyptens und Vorderasiens; unter den orientali-
schen Völkern verdanken wir hauptsächlich den Ägyptern
den Kalender und die gewaltigsten Baudenkmäler, den Baby-
loniern die Beobachtung der Gestirne und die Namen der
Wochentage, den Phöniziern die Buchstabenschrift, die Maße
und die Rechenkunst, den Persern die erste Ausbildung einer
ungeheuren, ganz Vorderasien umfassenden Monarchie und den
Israeliten einen reineren Gottesglauben.
2. Nach dem Absterben dieses Völkerkreises wurden als
seine Erben und Nebenbuhler die Völker am Mittelmeer die
Träger der Weltgeschichte. Die G r i e ch e n, die im Gegensatz zu
den meist despotisch regierten Staaten des Orients in Frei-
staaten (Republiken) lebten und in viele einander bekämpfende
Stadtstaaten zerfielen, stellten das Vorbild einer körperlich und
geistig harmonisch ausgebildeten, freien Persönlichkeit
(das Ideal der Humanität) aus, verteidigten ihre Freiheit
und Gesittung gegen die Weltmacht der Perser, legten die Grund-
lagen in den meisten Künsten und Wissenschaften (so be-
sonders'in der Baukunst, der Plastik und der Poesie, der Philo-
sophie, der Geschichtsschreibung und der Politik, der Grammatik,
der Mathematik und der Physik) und wußten im Hellenis-
mus ihre Kultur über den Orient auszubreiten. Die Römer
zeichneten sich ans durch ihre H errs ch erg ewalt: sie zuerst
verstanden es, durch ein tüchtiges Heer ein Weltreich zu
gründen und zu erhalten, ein allgemeines Recht und eine ge-
ordnete Verwaltung zu schaffen; sie haben ferner die höhere
TM Hauptwörter (50): [T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte]]
TM Hauptwörter (100): [T43: [Zeit Volk Jahrhundert Geschichte Reich Staat Leben Kultur Deutschland Mittelalter], T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T127: [Volk Sprache Land Zeit Sitte Kultur Bildung Geschichte Bewohner Stamm], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet], T74: [Zeit Wissenschaft Philosophie Geschichte Philosoph Werk Lehrer Schrift Sokrat Schüler], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]
1. Geschichte des Rechtswesens
31
aus die Prütoren über, deren es zunächst zwei, Stadtprätor und Prätor
für Streitigkeiten zwischen Bürgern und Fremden, gab. Später waren es
sechs. Diese richterliche Tätigkeit führte zu einem Weiterausbau des römi-
schen Rechts. Durch Gajus Gracchus wurde sodann ein wesentlicher Teil
der Gerichtsbarkeit den Senatoren genommen und dem Ritterstande über-
tragen. Sulla ordnete das Gerichtswesen neu, indem er die Zahl der
Gerichtshöfe vermehrte. Er trennte zuerst das Strafgerichts- von dem
bürgerlichen Gerichtsverfahren ab.
Seit Angustus trat neben die Gerichtsbarkeit des Senates und die
ritterlichen Geschworenengerichte das kaiserliche Gericht, vor dessen Forum
alle Prozesse kaiserlicher Offiziere und Beamter verhandelt wurden.
Durch Heranziehung von Rechtsgutachten gelehrter Juristen entwickelte sich ein
selbständiger Juristenstand. Unter Hadrian wurden die Aussprüche und Rechtsgrund-
sätze berühmter Prätoren im „Ständigen Edikt" (edictum perpetuum) gesammelt.
Die Rechtsgelehrten gewannen immer größeren Einfluß, da das Recht für das große
Reich unter Rücksicht auf fremde Rechtsanschauungen und in Anlehnung an das Recht
der Griechen erweitert werden mußte. Aus der Diadochenzeit her hatte sich in den
hellenistischen Staaten ein Volksrecht erhalten, das das neue Reichsrecht in seinem
Vordringen aufhielt.
Unter Justinian fand im byzantinischen Reiche die Entwickelung
ihren Abschluß in dem Corpus iuris civilis (C. I. C.).
Es umfaßt: I. Die Institutionen, eine Einführung in das römische Recht nach
alten Werken römischer Juristen. Ii. Auszüge aus früheren Sammlungen: Digestae
sive Pandectae. Iii. Codex Iustinianeus repetitae lectionis, ein einheitliches Ge-
setzwerk der kaiserlichen Erlasse und Iv. die Novellae (constitutiones), Nachtrags-
gesetze.
Zu diesem römischen Recht trat dann im Mittelalter das kanonische
Recht durch den Einfluß der Kirche.
Eine vollständige Sammlung früherer kirchlicher Rechtssätze wurde von Gratian
1140 veröffentlicht (decretum Gratiani). Erst 1483 fanden die Ergänzungen und
Zusätze ihren Abschluß, und das Ganze wurde als Corpus iuris canonici bezeichnet.
(Auf römisches und kanonisches Recht bezieht sich der Titel doctor iuris utriusque.)
d) Das germanische Recht: die älteste Zeit, die Zustände im Frankenreich.
Das dreizehnte Jahrhundert und das spätere Mittelalter. Stadtrecht und Fem-
gericht. Reform Maximilians und die Carolina. Aufnahme des römischen Rechts.
Bei den Germanen gab es kein geschriebenes Recht. Dem Friedens-
bruch folgte die Fehde; Wergeld und Buße traten bei schweren und leich-
teren Vergehen ein.
Das Gaugericht fand das Recht, stellte die Schuld fest und bestimmte die Höhe
der Buße. Vor das Gericht der Volksgemeinde kamen Staatsvergehen oder -ver-
brechen, alles, was den Volksfrieden brach.
Im Frankenreich blieb das alte Gau- oder Hundertschaftsgericht
mit dem „echten" und „gebotenen Ding" bestehen.
Den Vorsitz führte der Graf, dem sieben Rachimburgen (Schöffen) zur Seite
standen. Eine Durchdringung germanischen und römischen Rechtes hatte sich in
den leges barbarorum (Lex Visigothorum, Edictus Langobardorum) angebahnt.
Vii, 133
Vii, 144
Qu. Ii, 9
Vii, 165
Qu. I, 5
Vii, 174
Vii, 194
Qu. Ii, 13
Vii, 206
Viii, 29
Viii, 5
Viii, 36
Qu. I, 7
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T1: [Geschichte Dichter Zeit Buch Werk Jahr Gedicht Nr. Bild Geographie]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung], T66: [Geschichte Iii Vgl Nr. Aufl Gesch Lesebuch Bild fig deutsch]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß]]
Extrahierte Personennamen: Gajus_Gracchus Sulla Sulla Angustus Gratian Maximilians
2. Das Unterrichtswesen
39
die medizinischen von Salerno und Montpellier, die Rechtsschule von vm, 135
Bologna, die Hochschule in Oxford standen in hoher Blüte. Nach dem
Pariser Vorbild schuf Karl Iv. die Universität Prag (1348). Andere
Landesherren folgten: Österreich mit Wien (1365), die Pfalz mit Heidel- vm, us
berg (1386), Sachsen mit Leipzig (1409). Mehr und mehr suchten die
Fürsten Einfluß auf die Hochschulen zu gewinnen und sie für die Aus-
bildung ihres Beamtentums fruchtbar zu machen.
In diesem Sinne erfolgte die Gründung der Universität Wittenberg (1502) und
Frankfurt a. O. (1506). Der Humanismus im Bunde mit den Fürsten löste die Be-
ziehungen zur Kirche, und die Reformation brachte eine Reihe von Neugründungen
mit sich: Königsberg (1544), Jena (1558), Straßburg (1621). Im neunzehnten Jahr-
hundert entstanden neue Bildungsstätten durch das vermehrte, allgemeine Bildungs- vm, m
bedürfnis. 1810 wurde die Universität Berlin gegründet, in der Absicht, dem Staate
an geistigen Kräften zu gewinnen, was er an materiellen verloren hatte. Die Uni-
versitäten waren zu reinen Staatsanstalten geworden. (Breslau 1811, Halle-Witten-
berg 1817, Bonn 1818.) ix, Ht
b) Das höhere Schulwesen.
Schulen zur Ausbildung von Geistlichen bestanden im Mittelalter öu. n. 31
an den Bischofssitzen (Domschulen) und an den Klöstern (Klosterschulen).
Erst im späteren Mittelalter erfolgte dann in den Städten die Einrichtung
von Stadtschulen. Fürstenschulen wie Pforta und Meißen, das Joa-
chimsthalsche Gymnasium traten ihnen zur Seite.
Die Reformation förderte das höhere Schulwesen, aber hauptsächlich im kirchlichen vm, i9g
Sinne. Lateinisch, Griechisch, Hebräisch empfahl Luther mit Rücksicht auf das Quellen-
studium der Bibel. Der Große Kurfürst wandte in seinem Staate den höheren Schulen
seine Aufmerksamkeit zu, ebenso die folgenden Herrscher.
Die alten Lateinschulen wurden erst unter dem Einflüsse des Neu-
humanismus, der durch die klassischen Sprachen das Ideal schöner Mensch-
lichkeit erstrebte, zu Gymnasien (Preußen 1812).
Die erste Realschule war 1747 von Hecker in Berlin gegründet worden. Das vm, iro
Abiturientenexamen wurde 1789 eingeführt, erhielt aber seine heutige Gestalt erst 1834.
Neben den Gymnasien entwickelten sich die Realschulen ständig weiter. Durch den
Erlaß Wilhelms Ii. von 1900 wurden die drei Schulgattungen, Gymnasium, Real-
gymnasium, Oberrealschule grundsätzlich gleichgestellt.
c) Das Volksschulwesen.
Das Mittelalter kannte keine Volksschulen auf Grundlage allgemeiner
Schulpflicht. Die Geistlichkeit gab die nötige Unterweisung. Auch die Re- ix, ss
formation änderte nichts Wesentliches. Die erste Volksschulordnung stammt
vom Herzog Ernst dem Frommen von Gotha. Preußen wurde sodann das Qu. n, 46
klassische Land der Volksschule. Friedrich Wilhelm I. führte als erster in
Europa die allgemeine Schulpflicht als staatliche Maßregel durch.
Er gab 1717 das erste allgemeine Schulgesetz. Friedrich der Große folgte ix, 129
dem Vater durch den Erlaß des Generallandschulreglements von 1763
(von Hecker). Der katholische Probst Felbiger arbeitete für die katholischen
TM Hauptwörter (50): [T3: [Stadt Schloß Straße Berlin Kirche Haus Gebäude Platz Garten Universität], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T27: [Kirche Luther Lehre Kloster Jahr Bischof Schrift Papst Reformation Wittenberg]]
TM Hauptwörter (100): [T46: [Universität Berlin Jahr Schule Wissenschaft Leipzig Professor Akademie Hochschule Gymnasium], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung]]
TM Hauptwörter (200): [T199: [Universität Berlin Bibliothek Leipzig Schloß München Jahr Museum Schule Gymnasium], T165: [Kunst Wissenschaft Handel Gewerbe Bildung Land Stadt Schule Zeit Volk], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]
Extrahierte Personennamen: Karl_Iv Karl Königsberg Hecker Wilhelms Wilhelms Ernst Friedrich Wilhelm_I. Friedrich Hecker
Extrahierte Ortsnamen: Salerno Montpellier Bologna Oxford Sachsen Leipzig Frankfurt Jena Straßburg Breslau Bonn Pforta Berlin Gotha Europa
ergebende Ordnung ersannt, aber das Strafrecht bleibt im engsten
Zusammenhange mit dem sittlichen Bewußtsein des Volkes. Zunächst
wird das Recht als Gewohnheitsrecht, das unbewußt ans dem Leben
des Volkes herauswächst, mündlich überliefert, erst später durch einen
bewußten Akt der Staatsgewalt ausgezeichnet (kodifiziert). Im alten
Griechenland bildet Athen seit der Gesetzgebung Drakons (020) das
Recht besonders sorgfältig und mannigfaltig aus, so daß es weithin
Geltung gewinnt. Doch das klassische Volk für die Rechtsbildung
werden die Römer von der ersten Auszeichnung des Stadtrechts (ins
civile) der Xii Tafeln (451/50) bis zur Kodifikation des durch
zahlreiche fremde, namentlich griechische Rechtssätze ergänzten Weltrechts
(ins gentium) der Kaiserzeit unter Iustinian I. (533/4), das als das
natürliche Recht (ralio scripta) erscheint. Nicht nur im byzantinischen
Reiche, sondern auch in der romanischen Bevölkerung des Abendlandes
sowie in der römischen Kirche lebt das römische Recht fort.
Die germanischen Völker beginnen die Auszeichnung ihrer Rechte
in lateinischer Sprache (lege8 barbarorum) erst seit der Ansiedlung
auf römischem Boden (die älteste die lex Salica der Franken um 500).
Der Versuch Karts des Großen ¿u einer Reichsgesetzgebung (Kapitu-
larien) wird rasch ausgegeben: die Weiterbildung des Rechts vollzieht
sich seitdem durch die Stammesrechte, nach denen jeder Angehörige des
Stammes überall lebt (Personalität des Rechts) und aus deren Grundlage
durch zahlreiche Landes-, Herrschafts- und Stadtrechte. Der Sachsenspiegel
(um 1230) ist eine Privatarbeit des Schössen Eike von Repgow, gewinnt
aber im ganzen deutschen Norden gesetzliche Geltung. Diese Zer-
splitterung des deutschen Rechts erleichtert die Rezeption des römischen
Rechts im 16. Jahrhundert. — Die notwendige Weiterbildung des
Rechts, die dem Leben folgen muß, vollzieht sich durch die Praxis
(iir Rom das prütorische Edikt, das dem ius strictum das ins aequum
nach Billigkeitsgründen und für die peregrini Grundsätze ihres
Rechts, des ius gentium hinzugefügt; die Weistümer (Urteile)
der deutschen Schöffen, obrigkeitliche Verordnungen) und die Rechts-
wissenschaft. Diese bildet sich in Rom vor allem im Privatrecht
mustergültig aus, beginnt in den beiden letzten Jahrhunderten der
Republik, erreicht ihre klassische Vollendung im 2. Jahrhundert n. Chr.
und blüht auch nach Iustinian weiter in den Rechtsschnlen (Kon-
stantinopel, Rom, Ravenna, Bologna), bis es in den neu aufkommen-
den Universitäten (zuerst Italiens) seine Pslegstütte findet. Das
deutsche Recht erführt in dieser Zeit niemals wissenschaftliche Bear-
beitung und bleibt deshalb in seiner Entwicklung zurück.
Die Rechtsordnung wahrt der Staat (oder der Inhaber der
Justizhoheit an seiner Stelle) durch seine Richter im Prozeß, ohne
oder mit rechtskundigen geachteten Männern ans dem Volke. In der
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte]]
TM Hauptwörter (100): [T43: [Zeit Volk Jahrhundert Geschichte Reich Staat Leben Kultur Deutschland Mittelalter], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet], T91: [Geschichte Krieg Zeit Zeitalter Mittelalter Revolution Reformation deutsch Jahrhundert Ende], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß]]
Extrahierte Personennamen: Repgow
Extrahierte Ortsnamen: Griechenland Athen Rom Rom Iustinian Rom Ravenna Bologna Italiens
30
Staate verbürgte Lehrfreiheit. — Nur der Wissenschaft dienen die
nach dein Vorbilde der Académie française (unter Ludwig Xiv.)
von einzelnen Staaten begründeten und erhaltenen Akademien (die
erste in Berlin durch G. W. Leibniz 1700).
Noch weniger behauptet der Staat in der Kunstpflege eine
wirkliche Herrschaft. Hier kann er überhaupt nur indirekt durch
große Aufträge und in neuerer Zeit auch durch Lehranstalten wirken.
Da die Kunst an sich etwas Aristokratisches ist (Schiller: Es soll der
Sänger mit dem König gehn), so gedeiht ihre Pflege im ganzen mehr
in aristokratischen und monarchischen Staaten (die griechischen und
italienischen Tyrannen; die Päpste der Renaissance; Ludwig Xiv.,
der knrsächsische Hof im 18. Jahrhundert, Friedrich I. und Ii. in
Preußen u. a. m., Venedig) als in Demokratien. Doch bilden hier
Athen und Florenz (s. § 17) glänzende Ausnahmen.
V. Organe der Werwaktung.
Organe der 49. Zur Verwaltung aller dieser Zweige bedarf der Staat der
Die'rlaats.'Beamten. Dabei treten zwei prinzipiell verschiedene Haupttypen hervor:
beamten von der Regierung ernannte, in seiner Dauer nicht befristete und
besoldete Beamtentum und das vom Volke erwählte, befristete und un-
besoldete Beamtentum. Doch sind auch Zwischenformen möglich. Mit
keiner dieser Hanptsormen notwendig verbunden sind die Besetzung
der Ämter (durch Einzelbeamte oder Beamtenkollegien) und die Ab-
grenzung ihrer Befugnisse (nach bürgerlicher und militärischer, richtender
oder verwaltender Tätigkeit, deren grundsätzliche Scheidung erst später
eintritt und in ihrer vollen Entwicklung ganz modern ist).
00. Der erste Typus entspricht im ganzen der Monarchie,
erscheint deshalb schon in den altorientalischen Reichen, wenigstens in
den obersten Stufen die persischen Satrapen; China*), sehr aus-
gebildet in den hellenistischen Monarchien (Ägypten), im spätrömischen
und byzantinischen Reiche, von denen es ans die Araber übergeht.
Zu diesem Typus gehört ursprünglich auch das Beamtentum des Lehns-
staats (Grasen, Markgrafen, Schultheißen); nur verliert es sehr bald
den Beamtencharakter, weil es mit der Grnndherrschast verschmilzt und
erblich wird. Das moderne Beamtentum entsteht im Gegensatz zum
ständischen Staat im engsten Anschluß an die unumschränkte Mo-
narchie (s. § 13), deren Werkzeug und Hauptträger es ist, und es
bewahrt diese Geltung auch in der konstitutionellen Monarchie. Nur
unter diesen Voraussetzungen ist ein wissenschaftlich gebildeter Beamten-
*) China hat auf 4—500 Millionen Einwohner nur 25—30 000 Beamte.
TM Hauptwörter (50): [T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung], T43: [Zeit Volk Jahrhundert Geschichte Reich Staat Leben Kultur Deutschland Mittelalter], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T165: [Kunst Wissenschaft Handel Gewerbe Bildung Land Stadt Schule Zeit Volk], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat]]
29
der christlichen Welt des Mittelalters hat die Kirche das Unterrichts-
Monopol; doch sind ihre Kloster- und Domschulen im wesentlichen nur
für künftige Geistliche bestimmt, und der Gedanke an eine Volks-
schule ist ihr ganz fremd. Nur im halbantiken Italien erhalten sich
die allen weltlichen Schulen der Grammatiker, Rhetoren und Juristen.
Ans diesen gehen seit dem 12. Jahrhundert die Universitäten, autonome,
durch Verträge mit einer Stadt gesicherte Korporationen von Scholaren
zunächst für das Studium des römischen uno kirchlichen (kanonischen)
Rechts hervor (die älteste Bologna schon bald nach 1150). Im ab-
solutistisch regierten Neapel sind sie Staatsanstalten mit Studienzwang
für die Landeskinder, im Norden der Alpen werden sie nach dem
Vorbilde von Paris von den Landesherren (die älteste in Prag durch
Karl Iv. 1347) gegründet und teilweise auch ausgestattet, erhalten
aber in der Regel einen päpstlichen Einrichtungsbrief, stehen unter
geistlicher Aufsicht, ihre Lehrer gehören dem geistlichen Stande an
und genießen geistliche Pfründen. Das kirchliche Unterrichtsmonopol
durchbrechen zuerst die deutschen Stadtschulen unter städtischem Patronat.
Die Reformation macht dem kirchlichen Monopol ein Ende, und ver-
anlaßt die Gründung der ersten fürstlichen Schulen, proklamiert auch
das Prinzip der Volksschule, kommt aber praktisch nicht über die
Anfänge heraus. Erst die aufgeklärte Monarchie macht hier und da
mit der Durchführung ernst, auch in katholischen Ländern (Österreich).
Im 19. Jahrhundert entfaltet sich eine umfassende staatliche Gesetz-
gebung. Die allgemeine Schulpflicht wird von Staats wegen durch-
geführt, aber die Verwaltung der Volksschule den Gemeinden über-
lassen und dem landesherrlichen Patronat (Kollatnr) auch eine große
Anzahl von Mittelschulen unterworfen, ohne das städtische Patronat
ganz zu beseitigen, in katholischen Ländern, ohne die geistlichen Schulen
auszuschließen. In Frankreich unterwirft der Staat unter Napoleon I.
das gesamte Unterrichtswesen einer einheitlichen Organisation durch
die Université 6e France, die oberste Verwaltungsbehörde. Im repu-
blikanischen Nordamerika bleibt auch das Schulwesen Sache der
Gemeinden und der Korporationen. Die Universitäten weisen drei
verschiedene Typen aus. In England und den angelsächsischen Ländern
sind sie wie im Mittelalter autonome, auf reichen Stiftungen beruhende
Korporationen ohne Einmischung des Staats; in Deutschland und
den von seiner Kultur abhängigen Ländern haben sie einen guten
Teil ihrer Autonomie bewahrt, stehen aber als Landesanstalten unter
Staatsaufsicht und werden teilweise vom Staate unterhalten. In
Frankreich gibt es nur vereinzelte staatliche Fachfakultäten. Italien
nähert sich den deutschen Verhältnissen, und in allen Ländern stehen
setzt technische Hochschulen neben den Universitäten. Allen gemeinsam
ist im Gegensatz zur kirchlichen Gebundenheit des Mittelalters die vom
TM Hauptwörter (50): [T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T3: [Stadt Schloß Straße Berlin Kirche Haus Gebäude Platz Garten Universität]]
TM Hauptwörter (100): [T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T46: [Universität Berlin Jahr Schule Wissenschaft Leipzig Professor Akademie Hochschule Gymnasium], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung]]
TM Hauptwörter (200): [T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet], T199: [Universität Berlin Bibliothek Leipzig Schloß München Jahr Museum Schule Gymnasium]]
Extrahierte Personennamen: Karl_Iv Karl Napoleon_I.
Extrahierte Ortsnamen: Italien Bologna Neapel Paris Prag Frankreich Nordamerika England Deutschland Frankreich Italien
von der deutschen Reichsverfassung und einigen Pflichten der Reichsbürger. 7z
auswendig gelernt wurden. Und wenn anfänglich die genauere
Kenntnis der Formen des gerichtlichen Verfahrens, auch der Tage,
an denen ein Uechtsgefchäft möglich war, den Patriziern allein zugäng-
lich war, so wurde dies feit 304 geändert (ins Flavianum). Weiter-
hin verwickelten sich die Verhältnisse: desto wichtiger wurde die Rechts-
kenntnis. Ungesehene Männer von Erfahrung, die ein ausgebreitetes
wissen besaßen, gaben alsbald in ihren Mußestunden nach Befragung
Rechtsbescheide, die aufgezeichnet und veröffentlicht wurden. Eine
wissenschaftliche Behandlung machte sich notwendig, da die Zahl der
Rechtssätze gewaltig anwuchs und das Prinzip der Billigkeit (aequitas),
vertreten durch die edicta praetorum, die alljährlich erschienen, und
durch das Völkerrecht, sich dem alten strengen Recht gegenüber geltend
machten und zu einer Vermittlung drängten. Zn diesem Zinne wirkte
zuerst etwa Qu. Mucius Scaevola, der Konsul vom Jahre 95, und
auch Ticero. Mit dem Falle der Freiheit stieg der Einfluß der
Rechtsgelehrten, da die besten Männer sich der Rechtswissenschaft
zuwandten und da Rugustus verordnete, die Bescheide der Juristen
sollten in streitigen Rechtsfragen vor Gericht Gesetzeskraft haben.
Bald bildeten sich förmliche Rechtsschulen. Die Rechtswissenschaft er-
hob sich zu großer Klarheit, ja zu wirklicher Schönheit,' aus dem
römischen Bürgerrecht wurde ein Menschenrecht ohne nationale Be-
schränktheit, ein Port der Bedrängten voll echter Humanität. Um
250 erlosch die literarische Tätigkeit, es wurde nur noch gesammelt.
Der Rbschluß kam unter Justinian,' unter ihm wurde das corpus iuris
geschaffen: fünfzig Bücher digesta oder pandectae, die das alte, vor-
augustische Recht darboten (im Jahre 533), dazu (528—534) zwölf
Bücher constitutiones (codex) mit den kaiserlichen Erlassen und die
vier Bücher institutiones, ein Sehrbuch für den Rnfänger. Das war
fortan die feste Grundlage für den Unterricht in den Rechtsschulen
und später in den Universitäten (zuerst in Italien,' an das römische
Recht lehnte sich das kanonische, kirchliche Recht an: ius utrumque).
Die germanischen Stämme (über die Urzeit Tacitus Germania?,
12, 14, 20, 22) begannen mit der Rufzeichnung ihrer Rechte, als
sie die Heimat verlassen und ins Römerreich übergesiedelt waren (in
lateinischer Sprache, die lex Salica der Franken schon um 500 n. Ehr.)
Karl, der Große verschritt zu einer Reichsgesetzgebung (Kapitularien),
aber nach ihm galt überall das nach Stämmen geschiedne Gewohnheits-
recht. Die Zersplitterung der Rechtsquellen wurde unerträglich. So
versuchten rechtskundige Männer aus dem Volke hier und da wenig-
stens das landschaftlich geltende Recht zusammenzufassen, und der
Sachsenspiegel (Eike von Repgow um 1235) wurde als Gesetzbuch
für den gerichtlichen Verkehr in ganz Uorddeutschland eingeführt.
Seit dem 12. Jahrhundert begann das römische Recht Einfluß
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T1: [Geschichte Dichter Zeit Buch Werk Jahr Gedicht Nr. Bild Geographie]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T43: [Zeit Volk Jahrhundert Geschichte Reich Staat Leben Kultur Deutschland Mittelalter], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T173: [Sprache Wort Name Schrift Zeit Buch Form Kunst Art Werk], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]
Extrahierte Personennamen: Mucius_Scaevola Karl Karl
25
Der Nürnberger Peter He le (oder H en lein) erfand die
Taschenuhren, die so klein waren wie Mandelkörner und
darum Nürnberger Eier genannt wurden. Der Erfinder erhielt
für ein Stück 300—400 Taler. Als Unruhe diente eine Schweins-
borste. (Der Holländer Hui g h ens^) stellte 1657 die erste
Pendeluhr her.)
Auch das Spinnrad ist eine deutsche Erfindung. Der
Steinmetz Johannes Jürgens erfand 1530 die Flügelspindel
oder Drossel. Das Drahtziehen wurde 1400 von Rudolf
in Nürnberg erfunden. — Die Kutschen sind zuerst in Deutsch-
land gebaut worden. — Die Spitzenklöppel hat Frau Barbara
Uttmann in Annaberg erfunden. — Auch die Windmühlen,
die P a p i e r m ü h l e n, der K o nr P a ß und die k ü n st l i ch e u
Gläser sind zuerst von Deutschen hergestellt worden.
Die wichtigste Erfindung ist die des Buchdruck s. Die
Kunst des Schreibens hatten die Menschen schon iur Altertume
gekannt und mittels derselben waren Gesetze und Regententafeln
in Stein geritzt worden. Die griechischen und römischen Gelehrten
hatten die Ergebnisse ihrer Gedankenarbeit niedergeschrieben. Nach
dem Untergange des römischen Reiches hatte sich die Schreibkunst
in die Klöster zurückgezogen. Gutenberg nun erfand die
„schwarze Kunst". Durch sie konnten die Gedanken einzelner
Männer rasch dem Volke übermittelt werden.
Die Handwerker waren vor allem bestrebt, das Brauchbare ànvwèrk
mit dem Schönen zu verbinden; viele Zweige des Handwerks
wurden zum Kun st Handwerk, ja zur Kunst.
Der erste künstlerisch wertvolle Holzschnitt stanunt aus dem
Jahre 1423: der hl. Christoph trägt das Christuskind. Die Holz-
schneidern st gelangte im 16. Jahrhundert zur Blüte. Deutsche
Künstler übten sie.
Welcher wahre Künstler und Kunstfreund erfreut sich nicht 4- -"'"m..
heute noch eines Adam Krafft, eines Peter Bischer? Krasfts"' ~fulptm'
„Grablegung Christi" an der Außenseite der Sebalduskirche in
Nürnberg ist nicht weniger berühmt als Wischers Relief „Christus
bei Martha und Maria" im Dom zu Regensburg und das „Grab
des hl. Sebaldus" in Nürnberg. Noch heute erregt die Kunst an
alten Kelchen, Leuchtern, Lampen, Kreuzen, Kästchen, Schränken,
Reliquienschreinen re. unsere Bewunderung.
Welcher Maler hätte neben italienischen Meistern nicht auch i») Malerei,
die deutschen Meister Hans Holbein, Albrecht Dürer und
Lukas Cran ach mit Eifer studiert?
Noch heute betrachten wir die himmelwärts strebenden e) Baukunst.
Bauten der Gotik in den Domen zu Regensburg, Landshut,
0 Sprich Heugens!
TM Hauptwörter (50): [T1: [Geschichte Dichter Zeit Buch Werk Jahr Gedicht Nr. Bild Geographie], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T9: [Tempel Stadt Kirche Säule Zeit Gebäude Bau Mauer Haus Dom]]
TM Hauptwörter (100): [T13: [Kirche Dom Zeit Bau Denkmal Kunst Tempel Bild Werk Stadt], T40: [Fabrik Maschine Industrie Arbeiter Stadt Weberei Arbeit Herstellung Handel Art], T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung]]
TM Hauptwörter (200): [T172: [Dichter Zeit Gedicht Schiller Werk Goethe Maler Dichtung Lied Hans], T147: [Jahr Erfindung Buch Gutenberg Buchdruckerkunst Johann Mainz Zeit Buchstabe Jahrhundert], T105: [Stadt Dom Jahrhundert Zeit Bau Kirche Rhein Baukunst Deutschland Mainz], T168: [Holz Tisch Messer Stück Honig Stuhl Griffel Hand Narbe Papier], T173: [Sprache Wort Name Schrift Zeit Buch Form Kunst Art Werk]]
Extrahierte Personennamen: Johannes_Jürgens Rudolf Rudolf Barbara
Uttmann Gutenberg Christoph Adam_Krafft Peter_Bischer Martha Hans_Holbein Albrecht_Dürer Albrecht Lukas_Cran
24
2. Sie hielten Lehrlinge und Gesellen in Zucht und erzogen sie
zur Arbeitssrendigkeit.
3. Sie sorgten für Kranke, Witwen und Waisen.
4. Sie stellten tadellose Waren her, straften Betrug und schlossen
unfolgsame Mitglieder aus der Zunft aus.
5. L-ie eroberten sich das Stadtregiment und verteidigten die
Stadt gegen Feinde.
6. Sie zeichneten sich durch Fleiß und Tüchtigkeit aus. Der
Name „Meister" war ein Ehrentitel für den Handwerker,
wie „Doktor" für den Gelehrten, „Ritter" für den Soldaten.
Die Zünfte waren Förderer der deutschen Kultur.
Ist es zu verwundern, daß das deutsche Handwerk eine hohe
Stufe erreichte?
1. Deutsche
Handwerker
begehrt.
2; Erfin-
dungen.
3. Die Blüte des deutschen Handwerks.
Durch die Zunftordnungen, das Zunftrecht und den Zunft-
zwang war die Tätigkeit der Handwerker auf ein kleines Arbeits-
feld beschränkt. Dies hatte zur Folge, daß der Handwerker in
seinem Fache große Fertigkeit erlangte. Die Zunftpolizei und der
Ehrgeiz der Handwerker spornten außerdem zu besonderer'sorg-
falt an. Uber den guten Ruf der deutschen Handwerker urteilt
ein Ulmer Mönch, namens Felix Fab er: „Wenn jemand ein
vortreffliches Werk will in Erz, Stein, Holz geliefert haben, so
schickt er es den Deutschen. Ich habe deutsche Goldschmiede, Juwe-
liere, Steinhauer und Wagner unter den Sarazenen^) Wunderdinge
machen sehen und wie sie, besonders die Schneider, Schuster und
Maurer, die Griechen und Italiener an Kunst übertrafen ....
Italien hat kein anderes schmackhaftes, gesundes und annehmliches
Brot, als das von deutschen Bäckern gebacken ist, die durch Ge-
schicklichkeit und fleißige Arbeit das Feuer dämpfen, die Hitze
mäßigen, das Mehl durchseihen, daß ein leichtes, geringes und
schmackhaftes Brot wird, das, wenn es der Italiener bäckt, schwer,
dicht, ungesund und unschmackhaft hervorkommt. Daher der Papst
und die großen Prälaten, die Könige, Fürsten und großen Herren
selten Brot essen, wenn es nicht aus deutsche Art gemacht ist."
Der große Eifer, das Streben nach Verbesserung der Werk-
zeuge und Einrichtungen hatte wertvolle Erfindungen im Gefolge.
Konstantin Antlitzen, unter dem Klosternamen Bertold
Schwarz bekannt, ein deutscher Franziskanermönch, erfand zwar
das Pulver nicht, denn die Chinesen hatten es schon früher
gekannt, aber er stellte es in einer Mischung her, daß es für den
Krieg brauchbar wurde. — Ein Gießer von Augsburg, Johann
von Aarau, erfand bald darauf das F e u e r g e w.e h r. *)
*) Einem Volksstamme im Norden Arabiens.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T1: [Geschichte Dichter Zeit Buch Werk Jahr Gedicht Nr. Bild Geographie], T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd]]
TM Hauptwörter (100): [T40: [Fabrik Maschine Industrie Arbeiter Stadt Weberei Arbeit Herstellung Handel Art], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung], T71: [Mann Volk Leben Sitte Zeit Vater Liebe Frau König Jugend], T94: [Herr Tag Haus Kind Brot Geld Leute Mensch Hund Mann]]
TM Hauptwörter (200): [T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T147: [Jahr Erfindung Buch Gutenberg Buchdruckerkunst Johann Mainz Zeit Buchstabe Jahrhundert], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß], T166: [Mann Volk Sitte Zeit Geist Tapferkeit Wesen Leben Sinn Charakter]]
Extrahierte Personennamen: Felix_Fab Felix Steinhauer Wagner Schneider Konstantin_Antlitzen Bertold
Schwarz Johann
von_Aarau Johann
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
21
c) Warum ist die Gesundheit auch au und für sich ein
wertvolles Gut?
5. Bildung (oder Wissenschaften und Künste).
a) Warum muß die Sorge für Verbreitung der Bildung
(unter der Jugend und unter den Erwachsenen) allen 5 an-
dern Arbeiterklassen am Herzen liegen?
b) Wem verdankt man neue Entdeckungen und Erfindungen
auf allen Gebieten?
c) Warum ist die Bildung auch an und für sich ein
hohes Gut?
6. Seelenheil — (Kirche und relig.-sittliche Erziehung).
a) Wie würde es um die 5 andern Lebensgüter stehen in
unserm Lande, wenn alle Kirchen geschlossen würden
und die seelsorgerliche Arbeit gänzlich aufhörte, —
(wenn Ehrlichkeit, Treue und Wahrhaftigkeit unter den
Menschen verschwänden; wenn die Arbeitenden ihren Dienst nicht
gewissenhaft erfüllten; wenn jeder nur an den eigenen
Nutzen dächte, und niemand dem andern etwas Liebes und
Gutes thun möchte rc.)?
1>) Wenn die religiös-sittliche Erziehung vernachlässigt
würde?
e) Wie zeigt auch die Weltgeschichte die hohe Bedeutung
der Religiosität für die gesamte Kultur und Wohl-
fahrt — besonders seit Entstehung des Christentums?
(Welche Völker der Erde stechen am höchsten in Bildung,
Wohlstand und Macht?)
ck) Warum sind Seelenheil und Seelenfrieden auch an und
für sich ein hohes Gut?
Warum das höchste? (Matth. 16, 26. 1 Tim. 4, 8.)
Warum war „der reiche Mann" (Luk. 16) am letzten Ende
ärmer als „der arme Lazarus"?
7. a) Wie läßt sich der Zusammenhang der 6 Arbeitsklassen
in einem Satze ausdrücken?
d) Wer kann ein naheliegendes Gleichnis dazu nennen? (Vgl.
1 Kor. 12, 14—26).
TM Hauptwörter (50): [T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte]]
TM Hauptwörter (100): [T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T71: [Mann Volk Leben Sitte Zeit Vater Liebe Frau König Jugend], T43: [Zeit Volk Jahrhundert Geschichte Reich Staat Leben Kultur Deutschland Mittelalter], T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung]]
TM Hauptwörter (200): [T33: [Gott Liebe Mensch Herz Leben Volk Ehre Vaterland gute Zeit], T165: [Kunst Wissenschaft Handel Gewerbe Bildung Land Stadt Schule Zeit Volk], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester]]